Widerrufsrecht im Baurecht

Widerrufsrecht bei Reparaturen oder Austausch von Anlagen in Gebäuden

Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Urteil vom 12.01.2022, Az 14 U 111/21, entschieden, dass den Auftraggebern als „Verbrauchern“ ein Widerrufsrecht aufgrund eines angenommenen Fernabsatzvertrages zusteht auch bei einem Austausch einer Wärmepumpe (somit auch bei Heizungsanlagen), selbst wenn die Verbraucher den Unternehmer in das eigene Haus bestellt haben, damit dort vor Ort Feststellungen für Angebote getroffen werden und anschließend schriftlich Angebote erstellt und zugesandt werden.

Wird richtigerweise bei Angebotserteilung bzw. Vertragsschluss dann eine rechtlich korrekte Widerrufsbelehrung ausgehändigt, besteht nur eine entsprechend kurze Widerrufsfrist aufgrund des Widerrufsrechtes nach § 355 BGB. Erfolgt keine Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht erst 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

Das Gericht sah die Voraussetzungen für die Annahme eines Geschäftes außerhalb der eigenen Geschäftsräume an, weil der Vertrag im Hause der Auftraggeber geschlossen wurde. Hierbei sollte es keine Rolle spielen, ob der Handwerker keine eigenen Geschäftsräume hatte. Bei Verträgen beispielsweise über Austausch von Heizungsanlagen oder ähnliches soll es sich nicht um Verträge bzgl. des Baus von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden handeln, weil der Austausch derartiger Anlagen keine erhebliche Umbaumaßnahmen darstelle.

Diese Rechtsprechung hat erhebliche praktische Bedeutung. Denn im Falle des Widerrufes sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Handwerker müssen die gezahlten Vergütungen / Werklöhne zurückzahlen und müssen die installierten Anlagen oder Gegenstände auf eigene Kosten wieder entfernen!

Dem Verbraucher ist daher anzuraten, genau zu prüfen, ob Gewährleistungsrechte bei Mängeln geltend gemacht werden oder ob bei Nichtgefallen der Installation dann sinnvollerweise ein Widerruf erklärt wird. Handwerkern ist bei einer derartigen Fallgestaltung anzuraten, unbedingt die korrekte Widerrufserklärung nach Vorgabe des Bundesjustizministeriums nachweisbar den Angeboten beizulegen und sich ggf. sogar den Empfang bestätigen zu lassen und erst nach Ablauf der Widerrufsfrist die Vertragsdurchführung vorzunehmen, da andernfalls erhebliche wirtschaftliche Risiken drohen.

Bei Fragen rund um das Bauvertragsrecht stehen Ihnen unsere Ansprechpartner Rechtsanwalt René Henkys und Rechtsanwältin Antje Haas gerne zur Verfügung.

Nach oben scrollen