Wichtige Rechtsprechungstendenzen des BAG in 2024

Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahre 2024 einige klarstellende aber auch wegweisende Entscheidungen getroffen, die erneut einen langfristigen Wandel der Rechtsprechung signalisieren. Zunehmend wird die Rechtsprechung des BAG geprägt von einem fairen Ausgleich der Interessen und Erwartungshaltungen: Während in den vorangegangenen Jahrzehnten die Rechtsprechung Maßnahmen und Ansprüche der Arbeitgeber zu ihren Lasten häufig unter sehr strenge Formalanforderungen stellte, scheint sich in den neueren relevanten wegweisenden Entscheidungen nunmehr der Gedanke des fairen Umgangs aller Arbeitsvertragsparteien miteinander durchzusetzen. In Fortführung der Rechtsprechung zur passgenauen Krankschreibung bis zum Ende einer Kündigungsfrist (BAG, Urteil vom 13.12.2023, hier Aktuelles 08.04.2024) hat es nunmehr sehr realitätsnah auch festgestellt, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann erschüttert sein kann, wenn Arbeitsnehmer sich innerhalb der Kündigungsfrist mehrfach krank melden und zugleich während dieser Zeit andere berufliche Tätigkeit ausführen.

Ähnlich um fairen Interessenausgleich bemüht hat das BAG am 07.02.2024  entschieden, dass während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses Arbeitnehmer einen anderweitigen Verdienst nicht böswillig unterlassen dürfen, wobei das böswillige Unterlassen bereits darin liegen kann, dass sich Arbeitnehmer zwar arbeitsuchend melden, aber deutlich zu erkennen geben, dass Jobvorschläge der Bundesagentur für Arbeit ignoriert und potentielle Arbeitgeber vom laufenden Kündigungsschutzprozess in Kenntnis gesetzt werden. Denn damit wird im Ergebnis bewirkt, dass eine zumutbare Arbeit nicht angeboten wird und Bewerbungen ins Leere laufen.

Aus dieser Tendenz der Rechtsprechung folgt, dass Arbeitnehmer bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ihre Entgeltfortzahlungs- oder Vergütungsansprüche heute deutlich leichter verlieren können, wenn Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer ausgesprochenen Kündigung vorgetäuscht wird oder keine ernsthaften Versuche unternommen werden, nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine anderweitige Beschäftigung auszuüben.

Ob und in welchen Umfang aber etwaige Ansprüche gefährdet sind, wird auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes individuell von Fall zu Fall geprüft. Entscheidend ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer, dass schon zu Beginn einer Auseinandersetzung im Rahmen einer Kündigung die Kommunikation zwischen den Parteien unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes erfolgt und keine falsche Indizwirkung durch unbedachte Verhaltensweisen oder Äußerungen bei Fragen bezüglich Vergütungsansprüche begründet wird.

Wir unterstützen Sie gerne auch bereits außergerichtlich bei der rechtswahrenden Kommunikation sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer durch unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht René Henkys und Michael Klock.

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