Werkvertragsrecht: Ohne Frist keine Gewährleistungsrechte!

Immer wieder stellt sich die Frage, ob bei Mängeln an der Werkleistung, dem Unternehmer eine Frist zur Mängelbeseitigung zur setzen ist. Die Antwort ist: Ja!

Wie wichtig es ist, dem beauftragten Unternehmen die Möglichkeit zu geben, binnen angemessener Frist den Mangel selbst zu beseitigen, zeigt u.a. wieder der Beschluss des OLG Köln vom 03.02.2021 – 16 U 90/20 sowie der Beschluss des BGH vom 26.04.2023 – VII ZR 226/21.

Hier kündigte der Auftraggeber den Vertrag mit dem Unternehmer aufgrund von Mängeln an der Werkleistung. Der Auftraggeber machte nach der Kündigung Fertigstellungsmehrkosten und Ersatzvornahmekosten gegenüber dem Werkunternehmer geltend. Nach Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens ließ der Auftraggeber die Mängelbeseitigung durchführen. Eine Frist zur Mängelbeseitigung setzte er dem Unternehmer  zuvor nicht. Anschließend klagt er Fertigstellungsmehrkosten und Mängelbeseitigungskosten ein. Das Landgericht gab der Klage in Höhe der Fertigstellungmehrkosten statt. Im Übrigen wies es die Klage des Auftraggebers mit der Begründung einer fehlenden Fristsetzung zur Mängelbeseitigung vor der Durchführung der Ersatzvornahme ab. Der Auftraggeber ging in Berufung. Ohne Erfolg!

Dem Auftraggeber steht trotz vorhandener Mängel grundsätzlich kein Schadensersatz- bzw. kein Selbstvornahmeanspruch zu, wenn er dem Unternehmer keine Frist zu Mängelbeseitigung gesetzt hat. Zwar kann in Ausnahmefällen eine Frist entbehrlich sein. Jedoch bedarf es hierfür immer einer eigenständigen Wertung, bei der es die Interessen des Auftraggebers und des Unternehmers zu berücksichtigen gilt. Dies kommt in der Praxis nur sehr selten vor.

Um nicht auf den Kosten „sitzen zu bleiben“, sollte dem Unternehmer vor der Durchführung der Selbstvornahme daher (immer) der Mangel angezeigt und eine Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt werden.

Binnen der gesetzten – angemessen- Frist hat dann die Mängelbeseitigung zu erfolgen. Es reicht wiederum nicht aus, kurz vor Fristende mit der Mängelbeseitigung zu beginnen. Der Mangel ist bis zum Ablauf der Frist vollständig zu beseitigen. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, wenn etwa im Zeitpunkt des Fristablaufs nur noch ganz geringfügige Restarbeiten ausstehen, kann der Auftraggeber verpflichtet sein, dem Unternehmer noch die Möglichkeit zur Beendigung der Mängelbeseitigungsarbeiten zu geben (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 14.05.2021, 2 U 122/20).

Bei Fragen, wie Sie Ihre Mängelrechte richtig durchsetzen, stehen Ihnen unsere Ansprechpartner Rechtsanwalt René Henkys und Rechtsanwältin Antje Haas gerne zur Verfügung.

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