Am 18. September 2018 hat das Bundesarbeitsgericht zum Aktenzeichen 9 AZR 192/18 eine seit Einführung des Mindestlohngesetzes für viele Arbeitsverhältnisse wichtige bisher streitige Frage entschieden: Eine Ausschlussfrist in einem Arbeitsvertrag, welche nicht gleichzeitig ausdrücklich regelt, dass Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns von dieser nicht umfasst sind, ist vollständig unwirksam. Dies aufgrund des sogenannten „Verbots der geltungserhaltenden Reduktion“.
Der Grund ist § 3 S. 1 MiLoG, wonach der Anspruch auf den Mindestlohn nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden darf.
Dies hat zur Folge, dass Arbeitgeber dringend Anpassungen an ihren Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag vornehmen sollten, wenn sie sich auch künftig auf eine wirksame Verfallklausel berufen wollen. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen auch dann noch geltend machen können, wenn die Fristen in der entsprechenden Klausel im Arbeitsvertrag bereits verstrichen sind (sofern noch keine Verjährung eingetreten ist). Dies auch dann, wenn es nicht um Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns geht.
Bei der Anpassung Ihrer Verträge und der Geltendmachung noch offener Ansprüche unterstützen wir Sie gerne.