Unsere Tätigkeitsbereiche.
Im Bereich des Arbeitsrechtes beraten und vertreten wir sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Unsere Tätigkeit im Individualarbeitsrecht ist hierbei insbesondere geprägt von der Beratung bei Kündigungen und der Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Kündigungsschutzprozessen, bei Vergütungsklagen und allen anderen im Arbeitsrecht entstehenden Problemen.
Darüber hinaus entwickeln wir maßgeschneiderte, individuelle Lösungen für Arbeits- und Dienstverträge (z. B. für Geschäftsführer).
Im Schwerpunkt sind hierbei Rechtsanwalt René Henkys, Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Michael Klock, Fachanwalt für Arbeitsrecht tätig, die Sie selbstverständlich auch in allen anderen Fragen des Arbeitsrechtes wie beispielsweise bei Streit über Vergütungsansprüche, Abmahnungen etc. beraten und vertreten.
Besondere Erfahrungen hat Rechtsanwalt René Henkys darüber hinaus im Bereich des kollektiven Arbeitsrechtes, welches die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer umfasst, siehe auch Betriebsverfassungsrecht.
Ansprechpartner:
RENE HENKYS – Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
MICHAEL KLOCK – Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Käufer entdecken immer wieder nach Kaufvertragsschluss oder nach Übergabe des Hauses bedeutsame versteckte Mängel wie z.B. Feuchtigkeit, Nässe oder Schimmel im Keller oder Gebäude, Hausbock-/Holzwurmbefall des Dachstuhls, Leckagen bei Flachdächern. Oder es fällt bei späterer Prüfung auf, dass eine Baugenehmigung für Dachausbau, Carport, Garage oder Nebengebäude fehlt. Dann entsteht häufig Streit, ob die Verkäufer arglistig über den Mangel getäuscht haben.
Bei wirksamen Gewährleistungsausschluss können Käuferin und Käufer aufgrund der Kaufvertragsgestaltung normalerweise keine Rechte geltend machen.
Der Ausschluss der Mangelhaftung bei einem Hauskaufvertrag ist jedoch nicht zu berücksichtigen, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Diese gesetzliche Vorgabe zur Arglisthaftung wird von den Gerichten meist weit ausgelegt. Bei vielen bekannten oder vermuteten Mängel sind Hausverkäufer zur Aufklärung spätestens bei Vertragsschluss verpflichtet. Dies gilt auch, wenn Verkäufer eine Mangelfreiheit bezüglich konkreter Umstände oder Tatsachen „ins Blaue hinein“ behauptet haben. Hier hat die Rechtsprechung eine Vielzahl von Fallgestaltungen entwickelt, in denen der Verkäufer dennoch haften muss, also die üblichen Mängelansprüche wie Rücktritt, Minderung und/oder Schadensersatz geltend gemacht werden können.
Ob jedoch im konkreten Fall im Hinblick auf Vertragsschluss und dem entdeckten Mangel der Gewährleistungsausschluss rechtswirksam vereinbart wurde oder ob es auf diesen Ausschluss nicht ankommt, weil ein Mangel im Sinne des Gesetzgebers und der Rechtsprechung arglistig verschwiegen wurde, sollte individuell durch einen unserer erfahrenen Anwälte, die regelmäßig im Immobilienrecht tätig sind, geprüft werden.
Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist das Immobilienrecht
Wir sind spezialisiert im Bereich des Immobilienrechtes tätig, insbesondere bei Auseinandersetzungen über arglistiges Verschweigen eines versteckten Mangels oder arglistige Täuschung über das Vorliegen eines Mangels beim Grundstückskaufvertrag. Wir schätzen ein, ob und in welcher Form Ansprüche wegen Mängel gelten gemacht werden können. Wir beraten und vertreten hierbei als erfahrene Anwälte sowohl Verkäufer als auch Käufer.
Neben unserer besonderen Erfahrung im Baurecht sind wir deshalb auch Ihre kompetenten Ansprechpartner im Bereich rund um Gewährleistungsansprüche im Immobilienrecht, insbesondere bei Schäden am Gebäude wie z.B. eindringende Feuchtigkeit, Undichtigkeiten, fehlende zugesicherte Eigenschaften oder fehlende Baugenehmigungen.
Ansprüche wie Rücktritt oder Schadensersatz sind möglich
Ob im konkreten Fall Schadenersatzansprüche und/oder Rücktrittsrechte bestehen und wie groß die entsprechenden Chancen sind, diese Ansprüche durchzusetzen oder abzuwehren, können wir kompetent einschätzen und Sie hierbei bundesweit bei allen Gerichten (außer BGH) vertreten.
Wenn in den Kaufvertragsverhandlungen arglistig über einen Mangel getäuscht wurde oder der Verkäufer seine Offenbarungspflichten verletzt hat, kann beispielsweise der Kaufvertrag rückabgewickelt werden. Daneben können Ansprüche auf Schadensersatz für Maklerprovision, Notarkosten oder Gerichtskosten z. B. für das Grundbuchamt geltend gemacht werden.
Soll keine Rückabwicklung erfolgen, aber ein bestehender Mangel beseitigt werden, besteht die Möglichkeit hierfür Schadensersatz oder Kaufpreisminderung geltend zu machen.
Da die Frage der Beweislast für derartige Verfahren über versteckte Mängel und arglistige Täuschung sehr entscheidend ist, muss auch die Beweisbarkeit von Behauptungen über Kenntnisse des Verkäufers genau bewertet werden.
Wir wollen Ihnen als Verkäufer oder Käufer helfen, im Streitfall die richtigen Entscheidungen für die weitere Vorgehensweise durch kompetente Beratung zu treffen und werden hierbei alle außergerichtlichen und gerichtlichen Risiken individuell bewerten. Wir begleiten Sie immer zeitnah mit dem Ziel, die Auseinandersetzung über die oben genannten Ansprüche für Sie bestmöglich und schnell zu beenden.
Wir vertreten Sie im privaten und dem öffentlichen Baurecht.
Im privaten Baurecht stellen sich Fragen der Vertragsgestaltung, Abwicklung und Mängelgewährleistung für Bauvorhaben.
Hier beraten und vertreten wir Generalunternehmer und Fachhandwerker aber auch Privatkunden bei der Vertragsgestaltung, Durchführung von Bauvorhaben sowie Fragen der Geltendmachung der Werkvertragsvergütung oder bei Gewährleistungsansprüchen, insbesondere auch in selbstständigen Beweis-verfahren.
Zu diesem Rechtsgebiet gehört weiter der Bereich des Architektenrechtes, und zwar insbesondere Vergütungsansprüche nach der HOAI, aber auch die Frage von Urheberrechten sowie die Architektenhaftung bei Mängeln.
Das öffentliche Baurecht betrifft insbesondere die Fragen, ob Bauvorhaben nach Bauplanungsrecht zulässig sind, Baugenehmigungen erteilt werden müssen oder Widersprüche und Klagen gegen die zuständige Bauaufsichtsbehörde erfolgversprechend sind.
Ansprechpartner:
RENE HENKYS – Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
ANTJE HAAS – Rechtsanwältin, öffentliches Baurecht
Im Bereich des Betriebsverfassungsrechtes steht die Mitbestimmung von Arbeitnehmern in Unternehmen und Betrieben, insbesondere durch Betriebsräte, im Vordergrund. Wir führen hier regelmäßig außergerichtliche Verhandlungen und Beratungen sowie gerichtliche Beschlussverfahren durch, so dass im Betriebsverfassungsrecht eine besonders große Praxiserfahrung und langjährig erworbenes Wissen zur erfolgreichen Vertretung durch unsere Kanzlei beiträgt.
Aber nicht nur die Mitbestimmung von Betriebsräten im engeren Sinne, sondern insbesondere die Bereiche Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsänderungen sind langjährige Tätigkeitsschwerpunkte von Rechtsanwalt René Henkys als Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wir führen für die Betriebsparteien Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen durch und vertreten die Betriebspartei als Beisitzer in Einigungsstellenverfahren. Die langjährige Erfahrung bei einer Vielzahl von Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen und in Einigungsstellenverfahren bietet hier eine Gewähr für bestmögliche Interessenvertretungen.
Ansprechpartner:
RENE HENKYS – Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
MICHAEL KLOCK – Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Beim Tod eines Menschen tritt, sofern die Frage der Erbschaft nicht testamentarisch oder erbvertraglich geregelt ist, die gesetzliche Erbfolge ein. Oft wird aber die durch das Gesetz vorgegebene Erbfolge den Wünschen und persönlichen Verhältnissen des Erblassers nicht gerecht. Die Konsequenzen eines nicht vorhandenen, eines unwirksamen oder eines unklaren Testamentes können fatal sein. Zerstrittene Familien, handlungsunfähige Firmen, nicht ausreichend versorgte Ehegatten und kostenträchtige Prozesse sind nur einige Beispiele hierfür. Die Erbfolge sollte daher rechtzeitig geregelt werden.
Unter Umständen ist es sinnvoll, die Vermögensnachfolge bereits zu Lebzeiten durch Vermögensübertragungen zu vollziehen, insbesondere aus steuerlichen Gründen oder zur Regelung einer Unternehmensnachfolge.
Nach dem Tode einer Person ist zu klären, wer Erbe geworden ist, ob eine Erbschaft ausgeschlagen werden soll, z. B. bei überschuldetem Nachlass oder aber wie eine Haftungsbeschränkung erreicht werden kann, ob ein Testament angefochten werden soll o. ä. Da häufig Fristen zu beachten sind, ist es dringend angeraten, rechtzeitig einen Experten zu konsultieren.
Oft stehen enterbten Familienangehörigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Erben zu, von denen die Berechtigten häufig keine Kenntnis haben, geschweige denn wissen, wie diese errechnet und durchgesetzt werden können.
Um die skizzierten Risiken und Probleme zu vermeiden bzw. zu minimieren, stehen wir Ihnen bei der Errichtung und Gestaltung letztwilliger Verfügungen zur Seite, beraten Sie nach dem Erbfall und sorgen ggf. für die außergerichtliche oder gerichtliche Durchsetzung der Ihnen zustehenden Ansprüche.
Ansprechpartner:
CHRISTOPH BOCKHÖFER – Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Familienrecht
NINA SEIDEMANN – Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
Das Familienrecht betrifft die Rechtsverhältnisse zwischen Ehegatten, zu Kindern, Verwandten oder auch zwischen Lebenspartnern.
Steht eine Heirat an, kann es geboten sein, einen Ehevertrag abzuschließen. Zum Spektrum des Familienrechts gehört daher auch die Beratung und Ausgestaltung eines solchen Ehevertrages.
Ist die Ehe gescheitert, entsteht Beratungs- und Handlungsbedarf im Zuge der Trennung. Hierzu gehört der Trennungsunterhalt, der Kindesunterhalt, das Umgangsrecht, die Wohnungszuweisung, Teilung der Haushaltsgegenstände oder auch Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz. Eine Rolle kann auch eine vorübergehende Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes der Kinder sowie das Sorgerecht spielen.
Regelmäßig nach Ablauf des Trennungsjahres – soweit sich die Eheleute über eine Trennung / Scheidung einig sind – kann auf Antrag vor dem zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – die Ehe geschieden werden.
Regelungen über den Ehegattenunterhalt, das Umgangsrecht, das Sorgerecht sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht können festgelegt bzw. auch erstritten werden, soweit sich die Eheleute hierber nicht einig sind. Gleichzeitig wird im Scheidungsverfahren der Versorgungsausgleich geregelt. Beim Versorgungsausgleich ist der Ausgleich von Rentenanwartschaften während der Ehezeit bis zur Einreichung des Scheidungsantrages ausschlaggebend.
Der Zugewinnausgleich kann einvernehmlich geregelt, aber auch streitig vor Gericht erstritten werden.
In einem solchen Verfahren wird bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft das Anfangsvermögen und Endvermögen der Eheleute aufgezeigt. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn ist ausgleichspflichtig.
Zum Familienrecht gehört auch die Auseinandersetzung von Miteigentumsanteilen an Immobilien.
Ansprechpartner:
CHRISTOPH BOCKHÖFER – Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Familienrecht
NINA SEIDEMANN – Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
Das Haftungs- / Schadensrecht umfasst alle Fragestellung der Schadenersatzpflicht gegenüber Dritten sowie die Abwicklung mit den beteiligten Versicherern bzw. Geltendmachung von Ansprüchen, wenn Sie selbst Geschädigter sind. Hierzu gehören neben Unfällen bspw. auch Ansprüche aus dem Produkthaftungsrecht oder aus einer ärztlichen Fehlbehandlung.
Werden Sie selbst auf Schadenersatz in Anspruch genommen, ist zu beachten, dass Ihr Haftpflichtversicherer die Prüfung und Entscheidung übernimmt, ob diese Ansprüche berechtigt sind oder nicht. Sie sind daher gegenüber Ihrem eigenen Privat- oder Kfz-Haftpflichtversicherer zur unverzüglichen Anzeige eines Schadensfalls verpflichtet. Das gilt insbesondere auch, wenn Ansprüche gegen Sie geltend gemacht werden. Sie gefährden sogar Ihren Versicherungsschutz, wenn Sie diese Pflicht verletzen.
Weitere Einzelheiten finden Sie hierzu auch unter den Stichworten
- Arzthaftungsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht
Ansprechpartner:
MICHAEL KLOCK – Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Der Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts umfasst die Rechtsverhältnisse der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, GmbH, GmbH & Co. KG) und Personengesellschaften (OHG, KG, GbR). Neben den gesellschaftsrechtlichen Regelungen aus dem AktienG, dem GmbHG sowie für die Rechtsbeziehungen der Kaufleute untereinander allgemein aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), sind hier regelmäßig Berührungspunkte und Verflechtungen zu den Rechtsgebieten des Steuerrechts, Insolvenzrechts sowie zum Arbeits- und Mitbestimmungsrecht und im Hinblick auf die Erbfolge sowie Überleitung von Unternehmen auf nachfolgende Generationen zum Familien- und Erbrecht gegeben.
Eine wesentliche Rolle spielt von der Gründung einer Gesellschaft an bis zu deren Liquidation oder der Übertragung von Unternehmen das notarielle Gesellschaftsrecht.
Ansprechpartner:
CHRISTOPH BOCKHÖFER – Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Familienrecht
RENE HENKYS – Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
NINA SEIDEMANN – Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
Im Bereich des Immobilienrechtes beschäftigen sich unsere Notare im Wesentlichen mit der Erstellung, Beurkundung und der Abwicklung von Grundstückskaufverträgen. Wir vertreten darüber hinaus Bauträger und entwickeln Teilungserklärungen für Wohnungseigentum.
Unsere Notarin und unsere Notare sind auch anwaltlich mit der Überprüfung von Grundstückskaufverträgen und der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen befasst, die z.B. bei arglistigem Verschweigen von Mängeln auch bei einem vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss gebrauchter Immobilien geltend gemacht werden können.
Typische Problemlagen im Grundstückskaufvertragsbereich sind z. B. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Mängel, die erst einige Monate nach Einzug und Kauf einer gebrauchten Immobilie festgestellt wurden.
Rechtsanwalt Klock ist im Immobilienbereich darüber hinaus speziell im Maklerrecht und Wohnungseigentumsrecht tätig.
Ansprechpartner:
CHRISTOPH BOCKHÖFER – Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Familienrecht
RENE HENKYS – Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
NINA SEIDEMANN – Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
MICHAEL KLOCK – Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Wir sind seit vielen Jahren als Fachanwälte im Arbeitsrecht tätig, speziell in Kündigungsschutzverfahren. Bei uns erhalten Sie eine schnelle und seriöse Erstberatung, ob und welche Ansprüche mit welchen Erfolgsaussichten durchsetzbar sind. Wir stehen in dieser für Sie vielleicht sogar existenzbedrohenden Situation, in der es um ihren Arbeitsplatz, Vergütung und Abfindung geht, immer kurzfristig für Verhandlungen und Kündigungsschutzklagen zur Verfügung und an ihrer Seite.
Die 3-Wochen-Frist
Bei einer Kündigung im Arbeitsrecht ist zunächst unbedingt zu beachten, dass die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein muss. In der Regel können Ansprüche im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren unter Einhaltung dieser Frist geltend gemacht werden. Bitte nehmen Sie deshalb unmittelbar nach Zugang der Kündigung Kontakt mit uns auf.
Bekomme ich ein Abfindung?
Eine Kündigungsschutzklage ist immer auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnis gerichtet. Da das Interesse der Vertragsparteien häufig aber eher auf eine Trennung hinausläuft, wird das Arbeitsverhältnis meist im Rahmen eines Vergleiches, der dann auch eine Abfindungszahlung vorsieht, beendet. Durch unsere langjährige Erfahrung in Kündigungsschutzverfahren bundesweit bei den Arbeitsgerichten können wir schnell und erfolgreich Ihre Ansprüche und darüber hinaus meist eine Abfindungszahlung durchsetzen.
Zwar besteht nur in seltenen Fällen bei einer Kündigung ein Abfindungsanspruch. Häufig können wir aber eine Abfindung im Rahmen einer Einigung vereinbaren, insbesondere wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, Sonderkündigungsschutz besteht oder die Kündigung aus anderen Gründen möglicherweise unwirksam ist.
Was wir von Ihnen benötigen:
Weitere allgemeine Informationen erhalten Sie hier. Aber am besten suchen Sie uns für ein erstes Beratungsgespräch nach Terminvereinbarung auf. Soweit vorhanden, sollten Sie uns dabei eine Kopie der Kündigung, des Arbeitsvertrages und der letzten Vergütungsabrechnung, eventuellen weiteren Schriftverkehr wie z.B. Abmahnungen o. ä. vorlegen.
Ansprechpartner:
RENE HENKYS – Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
MICHAEL KLOCK – Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Das Tätigkeitsfeld im Miet- und Pachtrecht umfasst das Wohnraum- und Gewerberaummietrecht sowie die Pacht.
Während die Miete ein Vertrag über die Übernahme von Sachen ist, bezieht sich der Pachtvertrag auf den Pachtgegenstand, der aus Sachen und Rechten bestehen kann. Der Mieter ist lediglich zum Gebrauch der Sache befugt, der Pächter ist darüber hinaus berechtigt, aus der bestimmungsgemäßen Verwertung der Pachtsache einen Ertrag zu ziehen.
In Wohnraummietverhältnissen schränkt der Gesetzgeber die Gestaltungsfreiheit der Parteien stark ein, während bei den Gewerberaummietverhältnissen wesentlich größere Gestaltungsfreiheiten bestehen. Es kann daher häufig zum Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung, den Zustand der Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses, einer während der Mietzeit geltend gemachten Minderung oder auch der Umlagefähigkeit einzelner Betriebskostenpositionen kommen.
Rechtsanwalt Klock berät und unterstützt Eigentümer, Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen in allen Bereichen des Mietrechts, insbesondere bei der
- Gestaltung und Überprüfung von befristeten und unbefristeten Mietverträgen sowie Pachtverträgen
- Überprüfung und Geltendmachung von Mängeln der Mietsache
- Überprüfung und Geltendmachung von außerordentlichen fristlosen wie auch ordentlichen fristgerechten Kündigungen
- Überprüfung und Geltendmachung von Mieterhöhungen
- Überprüfung von Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen
- Geltendmachung von Zahlungsrückständen
- Rückforderung und Abrechnung der Kaution
- Durchsetzung der Zwangsräumung
Ansprechpartner:
MICHAEL KLOCK – Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Unsere Notare sind seit vielen Jahren spezialisiert auf das Immobilienrecht, Erbrecht, allgemeine Vertragsrecht sowie das Gesellschaftsrecht.
Auch schwierige und komplexe Vertragsgestaltungen können Sie von uns auf qualitativ hohem Niveau zeitnah erwarten. Im Bereich des Immobilienrechtes beurkunden die Notare insbesondere Grundstücksübertragungsverträge, Teilungserklärungen und Grundschulden. Sie gestalten und beurkunden im Übrigen Ehe- und Erbverträge, Adoptionen, Testamente und insbesondere auch Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.
Im Gesellschaftsrecht gehören die Beurkundung von Umwandlungen, Anteilsübertragungen, Unternehmenskäufen, Kapitalerhöhungen sowie Handelsregisteranmeldungen zu den Standardleistungen.
Neben den Notaren selbst stehen Ihnen als Ansprechpartnerinnen ebenfalls berufserfahrene und bei uns langjährig tätige Notarfachangestellte zur Verfügung, die für eine schnelle und kompetente Abwicklung aller Angelegenheiten einstehen.
Dabei verfügen wir selbstverständlich über modernste Kommunikationsmittel, die eine sehr schnelle Bearbeitung ermöglichen.
Wir haben z. B. direkten Zugriff auf Grundbücher bei den hiesigen Amtsgerichten und beim Niedersächsischen Liegenschaftskataster. Handelsregisteranmeldungen erfolgen elektronisch.
Häufig spielen bei Vertragsgestaltungen und Unternehmensänderungen steuerliche Aspekte eine entscheidende Rolle. Selbstverständlich arbeiten wir hier gerne mit Ihrem Steuerberater zusammen, um steuerliche Aspekte bei der Urkundengestaltung zu berücksichtigen.
Ansprechpartner:
CHRISTOPH BOCKHÖFER – Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Familienrecht
RENE HENKYS – Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
NINA SEIDEMANN – Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
Das Reiserecht gliedert sich in die Bereiche Reisevertragsrecht (Ansprüche im Rahmen einer Pauschalreise) und Individualreiserecht (Ansprüche aus Beförderungsverträgen oder Gastaufnahmeverträgen, z.B. Hotel).
Das Reisevertragsrecht findet seine gesetzliche Grundlage in den §§ 651a ff. BGB. Dort sind u.a. Ansprüche geregelt, die infolge einer mangelhaft erbrachten Leistung dem Reisenden in Form einer Reisepreisminderung oder aber Schadensersatz zu erstatten sind. Ebenso beinhaltet dieser Bereich einen Anspruch auf entgangene Urlaubsfreude oder Regelungen zum Rücktritt bzw. zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Zwingend ist als Anspruchsvoraussetzung, dass der Reisende noch vor Ort umgehend eine Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter vornimmt und dass er sämtliche Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend macht.
Im Rahmen des Individualreiserechts kommen insbesondere Ausgleichsansprüche gegen Fluglinien wegen verspäteter oder annullierter Flüge in Betracht, die dem Reisenden aufgrund der EU-Verordnung Nr. 261/2004 über Fluggastrechte zustehen können. Unter diesen Zweig des Reiserechts fallen zudem alle sonstigen Beförderungsverträge wie auch Gastaufnahmeverträge.
Wir helfen Ihnen, berechtigte Ansprüche gegenüber Reiseveranstaltern, Reisebüros oder Luftfahrtunternehmen etc. durchzusetzen.
Ansprechpartner:
MICHAEL KLOCK – Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Das Sozialrecht ist ein besonderes Rechtsgebiet des öffentlichen Rechts und regelt Ansprüche des einzelnen Bürgers gegen den Staat. Wegen seiner Komplexität ist das Sozialrecht einem besonderen Gerichtszweig, der Sozialgerichtsbarkeit, zugeordnet, dessen spezielle verfahrensrechtlichen Vorschriften sich im Sozialgerichtsgesetz (SGG) finden.
- § 1 des Ersten Sozialgesetzbuches definiert das Sozialrecht als Recht, welches der Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit dient. Um diese Ziele zu erreichen, gibt das Sozialrecht Hilfebedürftigen die Möglichkeit, Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen zu beanspruchen.
Gesetzliche Grundlage des Sozialrechts sind die Sozialgesetzbücher I-XII, die zum einen allgemeine Vorschriften (SGB I) und zum anderen Vorschiften zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), Arbeitsförderung (SGB III), zur Sozial-, Kranken-, Renten-, Unfall-, und Pflegeversicherung (SGB IV-VII u. XI), Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) sowie Sozialhilfe beinhalten. Ebenso fallen unter das Sozialrecht die spezialgesetzlich geregelten Bereiche Ausbildungsförderung, Wohngeld und Kindergeld.
Voraussetzung für die Gewährung einer Sozialleistung ist ein Antrag beim zuständigen Leistungsträger.
Wir beraten Sie in allen Bereichen des Sozialrechts und helfen Ihnen dabei, berechtigte Ansprüche im Widerspruchs-/Einspruchs- oder Klageverfahren durchzusetzen.
Ansprechpartner:
ANTJE HAAS – Rechtsanwältin, öffentliches Baurecht
Das weite Rechtsgebiet des Verkehrsrechts umfasst insbesondere:
das Verkehrszivilrecht
- Unfallschadenabwicklung sowie Abwicklung von Personenschäden/Schmerzensgeldansprüchen
- Ansprüche aus Kauf- und Reparaturverträgen / Gewährleistungsansprüche
- Verkehrsversicherungsrecht
das Verkehrsstrafrecht / Bußgeldverfahren
- z.B. Unfallflucht, Trunkenheitsfahrten, fahrlässige Körperverletzung
- Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße, etc.
das Verkehrsverwaltungsrecht
- z.B. Führerscheinrecht, Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrtenbuchauflage
Eine zentrale Rolle spielt das Unfallschadenrecht, das die gesamte Schadenabwicklung bei Verkehrsunfällen umfasst. Insbesondere sind die Positionen Fahrzeugschaden (Reparaturkosten oder Totalschadenabrechnung) und Personenschäden (Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden) zu regulieren. Für den Geschädigten ist die Schuldfrage und Haftungsverteilung zu klären und er ist auf schnelle Antworten angewiesen bspw. auf die Frage, ob er einen Sachverständigen einschalten soll und wer dessen Kosten trägt. Ganz wichtig ist bereits an dieser Stelle der Hinweis, dass der Geschädigte keine Angst vor anfallenden Kosten bei der Einschaltung einer anwaltlichen Vertretung zu haben braucht! Regelmäßig trägt der Unfallgegner die anfallenden Anwaltskosten!
Ansprechpartner:
MICHAEL KLOCK – Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Im Bereich des Verwaltungsrechts vertreten wir unsere Mandanten gegenüber Behörden. Diese können auf verschiedene Weise agieren, die häufigste Form behördlichen Handelns ist der Verwaltungsakt. Wer einen Verwaltungsakt von der Behörde erhält, hat in der Regel kurze Fristen zur Wahrnehmung der eigenen Rechte. Wer innerhalb der Frist nicht tätig wird, läuft Gefahr, dass der Verwaltungsakt bestandskräftig und damit unangreifbar wird. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.
Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen des Abgabenrechts, (öffentlichen) Baurechts, Beitrags- und Gebührenrechts, Beamtenrechts, Gaststätten- und Gewerberechts sowie des Schul- und Prüfungsrechts, wozu insbesondere Maßnahmen gegenüber einzelnen Schülern, Versetzungsfragen, Prüfungsanfechtungen zählen. Zum Verwaltungsrecht gehört zudem das Fahrerlaubnisrecht, das in unserem Dezernat für Verkehrsrecht bearbeitet wird.
Ansprechpartner:
ANTJE HAAS – Rechtsanwältin, öffentliches Baurecht