Schon wieder Neues im Arbeitsrecht!

2 Abs. 1 Nachweisgesetz für Arbeitsverträge bestimmt gesetzlich vorgeschriebener Mindestinhalte in Arbeitsverträgen. Verstöße können jetzt sogar mit einem Bußgeld geahndet werden!

Arbeitsverträge müssen ab dem 1. August 2022 unter anderem folgende neue Pflichtangaben enthalten:

  • Arbeitsort oder, wenn der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmt Arbeitsort arbeiten soll, die Angabe, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
  • Charakterisierung oder Beschreibung der von dem Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeiten,
  • Zusammensetzung und Höhe des Entgelts, einschließlich etwaiger Zu-schläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie sonstiger Entgeltbestandteile, deren Fälligkeit und Auszahlungsbedingungen,
  • vereinbarte Arbeitszeiten, einschließlich etwaiger Schichtsysteme, der Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und Pausenzeiten sowie ggf. Angaben zur Rufbereitschaft,
  • die jeweiligen Kündigungsfristen und Verfahren für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für die Erhebung einer Kündigungs-schutzklage,
  • Hinweis auf die für Kündigungen erforderliche Schriftform
  • allgemeiner Verweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und sonstigen Regelungen.

Auch unter Juristen bestehen Unklarheiten insbesondere über die Anforderung an Arbeitgeber, in Arbeitsverträgen zukünftig über den „Kündigungsprozess“ zu informieren. Arbeitgeber müssen daher über das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen informieren. Daher müssen Arbeitsverträge jetzt zumindest auf das Schriftformerfordernis und die für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Erhebung der Kündigungsschutzklage geltenden Fristen hinweisen.

Wohl nur in Deutschland müssen Arbeitsverträge (weiterhin) schriftlich (also selbst und tatsächlich) unterschrieben werden. Das unterschriebene Exemplar muss dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Elektronische Formen wie E-Mail usw. sind ausgeschlossen, selbst wenn diese mit einer zertifizierten elektronischen Signatur versehen sind! In Anbetracht der „Digitalisierungsoffensive“ nicht mehr nachvollziehbar!

Ab sofort müssen die Arbeitgeber ihren Nachweispflichten auch früher als bisher nachkommen. Der schriftliche Arbeitsvertrag muss nun bereits am ersten Tag der Arbeitsaufnahme (statt wie bisher innerhalb eines Monats) ausgehändigt werden.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits vor August 2022 bestanden hat, können von ihrem Arbeitgeber die Aushändigung einer Abschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen oder einen neuen Arbeitsvertrag auf der Grundlage des neuen NachwG verlangen. Der Arbeitgeber muss diesem Verlangen spätestens am siebten Tag nach Eingang der Aufforderung nachkommen! Sonst könnte es ein Bußgeld geben!

Werden während eines laufenden Arbeitsverhältnisses wesentliche Vertragsbedingungen geändert, muss der Arbeitgeber die entsprechende Änderung den Arbeitnehmer – ebenfalls schriftlich – spätestens an dem Tag aushändigen, an dem die Änderung wirksam werden soll. Diese Anforderung gilt also auch für Zusatzvergütungszahlungen, Bonusmitteilungen etc!

Ein Verstoß gegen das NachwG kann jetzt als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu EUR 2.000,00 geahndet werden.

Darüber hinaus kann ein Verstoß gegen das NachwG zu ungünstigen Beweisfolgen für den Arbeitgeber in einem möglichen Gerichtsverfahren oder zu Schadensersatzansprüchen der betroffenen Arbeitnehmer führen.

Sie haben hierzu Fragen? Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht René Henkys ist Ihr kompetenter Ansprechpartner!

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