Das Namensrecht gilt schon lange als wenig flexibel und nicht mehr zeitgerecht. Das BMJ hat deshalb für die dringend notwendige Reform einen Gesetzesentwurf vorgelegt. Das Gesetz soll zum 01. Januar 2025 in Kraft treten.
Welche wesentlichen Änderungen hat die Reform zum Inhalt?
Familiendoppelnamen
Zukünftig sollen die namensrechtlichen Möglichkeiten bei der Geburtsnamen- und Ehenamenbestimmung durch die Bildung von Doppelnamen für alle Kinder und Ehegatten erweitert werden. Für Ehegatten, die bereits vor der Reform einen Ehenamen bestimmt haben, wird es eine Übergangsregel geben. Danach dürfen sie binnen einer Frist von 2 Jahren einen aus ihrer beider Namen gebildeten Ehedoppelnamen neu bestimmen.
Zukünftig können Eltern (auch nicht verheiratete) für ihre Kinder einen aus ihrer beider Familiennamen zusammengesetzten Doppelnamen bestimmen. Zuständig für die Erklärung wird nach wie vor das Standesamt sein.
Namensänderung nach Scheidung der Eltern
Bisher hatte die Scheidung der Eltern keine Auswirkung auf den Geburtsnamen des Kindes. Zukünftig soll es jedoch für minderjährige Kinder eine neue Norm geben, nach welcher es möglich ist, den Geburtsnamen des betreuenden Elternteils anzunehmen, wenn dieser Elternteil nach der Scheidung seinen Geburtsnamen wieder annimmt. Maßstab wird das Kindeswohl sein. Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, muss der andere Elternteil jedoch zustimmen.
Rückbenennung einbenannter Kinder bringen?
Für einbenannte Kinder wird eine Möglichkeit der Rückbenennung nach bürgerlichem Recht geschaffen. Wird die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst oder lebt das Kind nicht mehr in dem Haushalt der Stieffamilie, soll es nicht weiter an den Familiennamen des Stiefelternteils gebunden sein, den es im Wege der Einbenennung mit dem Ziel der Namensintegration in die Stieffamilie erhalten hat. Die Einbenennung kann in diesen Fällen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt rückgängig gemacht werden. Das Kind kann also zu dem Geburtsnamen zurückkehren, den es vor der Einbenennung geführt hat. Eine Einwilligung des Stiefelternteils in die Rückbenennung des Kindes ist nicht erforderlich.
Namensänderung bei Adoption
Im Bereich der Erwachsenenadoption besteht bisher der Zwang, den Namen der annehmenden Person anzunehmen. Die Beibehaltung des bisherigen Namens oder die Wahl eines (echten) Doppelnamens ist nach gegenwärtiger Rechtslage nicht möglich.
Der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption wird aufgehoben.
Im Fall einer Minderjährigenadoption erhält das Kind nach § 1757 BGB als Geburtsnamen weiterhin den Familiennamen des Annehmenden. Da ein angenommenes Kind die Stellung eines leiblichen Kindes erlangt (§ 1754 BGB), gilt die Rechtslage in der neuen Fassung für sie entsprechend.
Die Reform ist sehr begrüßenswert; bedauerlich ist jedoch, dass sie erst im Jahr 2025 in Kraft treten wird.
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Ihre Fachanwälte für Familienrecht
Nina Seidemann & Christoph Bockhöfer