Der Gesetzgeber hat die bisher für den Bauvertrag geltenden Regelungen aus dem 19. Jahrhundert nunmehr endlich an die Gegebenheiten des Bauwesens angepasst und gesonderte Vorschriften für einen Bauvertrag in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt. Sie gelten ab dem 01.01.2018 und haben insbesondere im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher wesentliche Änderungen zur Folge. Nach neuem Bauvertragsrecht gelten besondere Regelungen für den Verbraucher-Bauvertrag. Sie sind zwingendes Recht.
Eine der wichtigsten neuen Regelungen ist hierbei das 14-tägige Widerrufsrecht. Der Gesetzgeber hat eine Musterwiderrufsbelehrung verfasst. Wird diese ohne inhaltliche Änderungen vom Unternehmer benutzt, ist von einer rechtmäßigen Belehrung auszugehen. Andernfalls verlängert sich die Widerrufsfrist auf bis zu einem Jahr und zwei Wochen! In diesem Zeitraum kann der Verbraucher schriftlich sein Widerrufsrecht ausüben und sich vom Vertrag lösen.
Jetzt ist auch eindeutig geregelt worden, dass Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung zulasten des Unternehmers gehen. Der Gesetzgeber erwartet jetzt eine sehr konkrete Beschreibung der Bauleistungen, wie z.B. die allgemeinen Beschreibung des herzustellen Gebäudes und genaue Angaben zu Art und Umfang der angebotenen Leistungen. Hierzu gehören insbesondere Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben, Zeichnungen und Beschreibung des Innenausbaus und der gebäudetechnischen Anlagen.
Eine wichtige Neuerung ist auch: Der Unternehmer ist verpflichtet, verbindliche Angaben zum Fertigstellungszeitpunkt zu machen bzw. konkrete Vereinbarungen hierzu zu treffen. Steht der Beginn der Baumaßnahmen nicht fest, ist zumindest die konkrete Dauer der Baumaßnahme zu vereinbaren.
Zusätzlich gefordert wird vom Bauunternehmen eine genaue Dokumentation des gesamten Bauvorhabens. Jetzt ist gesetzlich festgelegt, dass jegliche Unterlagen wie z.B. Herstellerbeschreibungen, Gebrauchsanleitungen aber auch Zulassungsbestätigungen, Zertifikate für Geräte und Materialien etc. bezogen auf die Baumaßnahme spätestens bei Fertigstellung zu übergeben sind.
Auch die Abschlagszahlungsvorgaben sind jetzt durch das Gesetz konkret geregelt. Das Bauunternehmen darf während des Bauvorgangs nur in Höhe der bereits erbrachten Leistungen abrechnen. Außerdem dürfen Abschlagszahlungen nur im Gesamtwert von 90 % der Vergütung angenommen werden.
Bei Störungen im Bauvertragsverhältnis ist die Lösungsmöglichkeit jetzt deutlicher geregelt. Wird der Bauvertrag vorzeitig beendet, z.B. durch Kündigung, ist jetzt eine gemeinsame Zustandsfeststellung vorgeschrieben. Sie dürfte dann erheblichen Beweiswert haben, so dass alle Parteien sie verlangen und an der Zustandsfeststellung auch teilnehmen sollten.