Nachträglicher Wegfall des Eigenbedarfs

Das Landgericht Berlin hat sich in seinem Urteil vom 29. Januar 2019 zum Aktenzeichen 67 S 9/18 erneut mit dem nachträglichen Wegfall des Eigenbedarfs vor Ablauf der Kündigungsfrist auseinandergesetzt.

Der Fall lag so, dass die außerhalb Berlins wohnende Vermieterin beabsichtigte selbst in die Wohnung einzuziehen, weil sie einen Job in Berlin annehmen wollte und deshalb ihr Eigentum für sich selbst nutzen wollte. Vor Ablauf der Kündigungsfrist erlitt sie jedoch einen Arbeitsunfall, der dazu führte, dass sie diesen Job nicht mehr aufnehmen konnte.

Die Mieter waren deshalb der Auffassung, dass die Kündigung dadurch nachträglich unwirksam wurde. Dem hat das Landgericht Berlin zwar widersprochen, dennoch hat es die Räumungsklage der Vermieterin abgewiesen. Denn der Wegfall des Eigenbedarfs führe zwar nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, dem Vermieter sei es aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die ausgesprochene Kündigung zu berufen.

Für Mieter, die sich mit einer Eigenbedarfskündigung konfrontiert sehen, macht es aufgrund dieser Entscheidung also Sinn, auch während der laufenden Kündigungsfrist darauf zu achten, ob der vom Vermieter angegebene Eigenbedarf tatsächlich (noch) vorliegt. Vermieter sollten genau prüfen, ob ein Ereignis während der Kündigungsfrist eingetreten ist, dass er gegebenenfalls dem Mieter mitteilen sollte. Macht er dies nicht, können sich gegebenenfalls Schadensersatzforderungen gegen ihn ergeben.

Gerne stehe ich Ihnen in solchen Fällen beratend zur Seite.

Ihr
Michael Klock
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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