Zum 01.01.2024 wird es im Personengesellschaftsrecht eine wesentliche Änderung durch Inkrafttreten des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) geben. Es wird für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ein eigenes Register, nämlich das Gesellschaftsregister, eingeführt.
In dieses Register kann sich jede Außen-GbR, also jede Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach außen hin tätig wird, eintragen lassen.
Eintragungspflicht?
Eine Pflicht zur Eintragung besteht grundsätzlich nicht, allerdings mit einer entscheidenden Ausnahme: Bei dem Erwerb oder Ändern von Rechten an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist eine Voreintragung in das Gesellschaftsregister zukünftig zwingende Voraussetzung. Sollen also Änderungen im Grundbuch erfolgen, muss die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein.
Nach der Eintragung muss der Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. „eGbR“ getragen werden.
Die Eintragung erfolgt wie beim Handelsregister über eine(n) Notar/in. Durch die Eintragung besteht zukünftig auch bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gewissheit darüber, wer Gesellschafter der GbR ist, so dass die Änderung sehr begrüßenswert ist.
Unsere Notarin Nina Seidemann und Notare Christoph Bockhöfer & René Henkys stehen Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung – selbstverständlich nehmen wir auch die Eintragungen im Gesellschaftsregister für Sie vor!