Fachanwalts­kanzlei für Arbeitsrecht.

Wir sind Fachanwälte im Arbeitsrecht und Spezialisten im Kündigungsrecht in Leer (Ostfriesland).

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte im Arbeitsrecht sind neben dem Recht der Kündigungen u.a. das Arbeitsvertragsrecht einschließlich Vergütungsansprüche und Eingruppierungen sowie die Tätigkeit in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten (Beschlussverfahren nach dem BetrVG) und in Einigungsstellenverfahren. Hierbei vertreten wir sowohl Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht nur in Ostfriesland sondern auch bundesweit, insbesondere aber in der näheren Umgebung z.B. in Leer, Moormerland, Westoverledingen, Rhauderfehn, Wiesmoor, Aurich, Emden, Papenburg, Oldenburg.

Wir können Ihnen durch unsere langjährige Tätigkeit als Fachanwälte für Arbeitsrecht insbesondere in Kündigungsschutzverfahren detaillierte Antworten auf Ihre Fragen geben. Wir begleiten Arbeitgeber bei der Vorbereitung notwendiger Kündigungen und verteidigen diese auch im Kündigungsschutzprozess. In gleicher Weise beraten und vertreten wir Arbeitnehmer bei drohenden oder bereits ausgesprochenen Kündigungen, erheben Kündigungsschutzklage und vertreten Sie in Kündigungsschutzprozessen bundesweit und vor Ort z.B. bei den Arbeitsgerichten Emden, Oldenburg, Lingen, aber auch in Wilhelmshaven und Bremen.

Seit vielen Jahren vertreten wir unterschiedliche Arbeitgeber aus Handwerk, Mittelstand und Freiberufler genauso wie eine Vielzahl von Arbeitnehmern im gewerblichen- und Angestelltenbereich, insbesondere auch Führungskräfte wie Betriebsleiter, Geschäftsführer oder Prokuristen.

Im Vordergrund steht bei jeder Beratung und Vertretung immer eine pragmatische und wirtschaftlich sinnvolle Konfliktlösung. Unsere taktischen und strategischen Planungen bei Prozessführung und Vergleichsverhandlungen sichern bestmögliche Ergebnisse bei gleichzeitiger „Gesichtswahrung“ beider Seiten, insbesondere weil wir sehr genau wissen, welche Interessen die jeweils andere Seite konkret hat und wie Ihre in Verhandlungen durchgesetzt werden können. Das Know-how eines erfolgreichen taktischen Vorgehens in einem Kündigungskonflikt haben wir in vielen Jahren erfolgreicher Tätigkeit im Arbeitsrecht erarbeitet und setzen dieses Fachwissen zu Ihrem Vorteil ein.

Was ist grundlegend bei einer Kündigung zu beachten?

Eine Kündigung (gleich ob fristlose oder fristgerechte Kündigung) muss immer schriftlich ausgesprochen werden. Das bedeutet, dass eine Übermittlung per Fax oder E-Mail nicht ausreichend ist. Eine derartige Kündigung ist unwirksam. Das Originalschreiben der Kündigung mit Unterschrift des Kündigungsberechtigten muss dem Kündigungsempfänger nachweisbar zugehen. Am besten erfolgt dies in Form einer Übergabe per Bote und NICHT als Einschreiben mit Rückschein. Denn wenn die Kündigung bei der Post nicht abgeholt wird, ist sie auch nicht zugegangen.

Muss der Arbeitgeber eine Abfindung bei Kündigung zahlen?

In der Regel besteht kein Anspruch auf eine Abfindung! Selbst wenn Arbeitnehmer 30 Jahre in einem Betrieb beschäftigt waren, kann z.B. eine betriebsbedingte Kündigung erfolgen, ohne dass zwingend eine Abfindung zu zahlen ist. Das Gesetz kennt nur wenige Ausnahmefälle mit einem entsprechenden Anspruch, z.B. im Rahmen eines von einem Betriebsrat abgeschlossenen Sozialplanes.

Vor dem Arbeitsgericht enden Kündigungsschutzstreitigkeiten dennoch regelmäßig mit einem Abfindungsvergleich. Die sogenannte Regelabfindung entspricht der Berechnungsformel nach § 1a KSchG (ein halbes Bruttomonatsentgelt pro Beschäftigungsjahr). Hat der Arbeitgeber gute Aussichten, ein Kündigungsschutzverfahren zu gewinnen, fällt die Abfindung meist auch deutlich niedriger aus oder es wird keine gezahlt. Sind die Chancen des Arbeitnehmers, das Verfahren zu gewinnen, jedoch gut, ist häufig eine höhere Abfindung durchsetzbar.

Wir als Fachanwälte können aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen und unseres speziellen Wissens professionell einschätzen, in welchem Rahmen eine Abfindungszahlung angemessen und wirtschaftlich sinnvoll ist.

Besonderer Kündigungsschutz:

Der Gesetzgeber hat für einige Personenkreise einen besonderen Kündigungsschutz bestimmt. Bspw. ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung eines Schwerbehinderten mit mindestens 50 % GdB (oder gleichgestellt) neben dem Vorliegen rechtmäßiger Kündigungsgründe auch die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Betriebsratsmitglieder, Jugend- und Auszubildendenvertreter und vergleichbare Mitarbeiter wie z.B. auch Mitglieder von Wahlvorständen dürfen innerhalb bestimmter Fristen auch nach Beendigung des Amtes nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Schwangere unterliegen grundsätzlich einem Kündigungsverbot ebenso wie Eltern im Rahmen der Elternzeit oder Mütter nach der Geburt im Mutterschutz. Für eine Kündigung bedarf es auch bei Vorliegen wichtiger Gründe immer der Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde, in Niedersachsen der Gewerbeaufsicht.

Beide Vertragsparteien, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sollten unbedingt schon zu Beginn derartiger Verfahren zur Kündigung im Arbeitsrecht fachanwaltlichen Hilfe in Anspruch nehmen, damit die jeweiligen Ziele auch erreicht werden können.
Eine fristlose Kündigung beispielsweise darf nach § 626 BGB nur binnen 2 Wochen erfolgen, nachdem der Kündigungsberechtigte Kenntnis von den der Kündigung zugrundeliegenden Tatschen erhalten hat. Während dieser kurzen Zeit muss ggf. der Betriebsrat umfassend angehört und eine evtl. Zustimmung beim Integrationsamt beantragt werden, damit der Fristablauf zunächst gehemmt ist.

Haben Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie uns frühzeitig und unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung kontaktieren, da eine Klageerhebung meist nur binnen drei Wochen möglich ist.

Bei drohendem Fristablauf sollten Sie aufgrund der Unsicherheiten bei Post- und Emailverkehr unbedingt persönlich Kontakt mit uns aufnehmen. Sodann können wir kurzfristig gemeinsam erörtern, ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll und wirtschaftlich ist.

Ihre persönlichen Ansprechpartner

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René Henkys

Rechtsanwalt und Notar,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Michael Klock

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungs­eigentums­recht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
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