Der EuGH hat in mehreren Verfahren (Urteile vom 6.11.2018 AZ: C-619/16 und C-684/16) bezüglich Urlaubsabgeltungsansprüchen erneut die auch bereits zuvor mehrfach als zu arbeitgeberfreundlich kritisierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes gerügt: Nach dem EuGH ist entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes der Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub tatsächlich auch vererbbar. Außerdem hat der EuGH entschieden, dass die Urlaubsabgeltung von nicht genommener Urlaubszeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne den vorherigen ausdrücklichen Urlaubsantrag des Arbeitnehmers möglich ist, also Urlaub auch nicht ohne weiteres verfallen kann. Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn der jeweilige Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber umfassend über die Sach- und Rechtslage aufgeklärt wurde und dem Arbeitnehmer auch gleichzeitig die tatsächliche Möglichkeit geboten wurde, Urlaub in Anspruch zu nehmen.
Bisher war die Rechtsprechung hier eher arbeitgeberfreundlich: Wurde der Urlaub durch den Mitarbeiter nicht nachweisbar geltend gemacht, verfiel er durch „stillen Urlaubsverzicht“.
Dem Arbeitnehmer fehlte in der Vergangenheit nach der Rechtsprechung der deutschen Gerichte nicht nur der für das dauerhafte Wohlergehen und die Gesundheit notwenige Erholungsurlaub, sondern zusätzlich der wirtschaftliche Ausgleich für die zusätzliche Arbeit. Es dürfte deshalb für den Arbeitnehmer zukünftig wieder deutlich erfolgversprechender sein, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle nicht verjährten Ansprüche auf Urlaub als Abgeltungsanspruch oder als entsprechenden Schadenersatzanspruch geltend zu machen.
Für den Arbeitgeber bedeutet diese Rechtsprechung: Die Hinweise auf die Rechtslage und die Aufforderung, Urlaub zu beantragen, sollte hinreichend dokumentiert werden, um für alle Parteien Rechtssicherheit zu schaffen.