EuGH: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Am 14. Mai 2019 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum Aktenzeichen C-55/18, dass die nationalen Gesetzgeber verpflichtet sind, eine Regelung zu schaffen, welche den Arbeitgeber verpflichtet, die tägliche Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer zu erfassen.

Der Fall

Entschieden hat der EuGH eine Klage einer spanischen Gewerkschaft gegen eine Niederlassung der Deutschen Bank in Spanien. Das zuständige spanische Gericht legte dem EuGH das Verfahren mit der Frage vor, ob die Mitgliedsstaaten der EU Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, die tatsächliche tägliche Arbeitszeit zu messen. Dies bejahte der EuGH.

Die Auswirkungen

Zunächst hat dieser Entscheidung für deutsche Arbeitgeber keine Auswirkungen. Denn der Auftrag des EuGH richtet sich zunächst an den deutschen Gesetzgeber. Dieser ist nun verpflichtet, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen. Erst wenn diese vorhanden ist, sind die deutschen Arbeitgeber hieran gebunden.

Der Zweck

Zweck der Entscheidung des EuGH ist der Arbeitnehmerschutz. Dieser möchte gewährleisten, dass die gesetzlich vorgeschriebene tägliche Arbeitszeit von nicht mehr als 8 Stunden gemäß § 3 S. 1 ArbZG (gemäß § 3 S. 2 ArbZG darf ausnahmsweise auch bis zu 10 Stunden täglich gearbeitet werden, wenn innerhalb der nächsten 6 Monate durchschnittlich 8 Stunden nicht überschritten werden) nicht überschritten wird. Gleiches gilt für die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden zwischen zwei Arbeitsschichten (§ 5 ArbZG) und der Einhaltung der Pausenzeiten nach spätestens 6 Stunden Arbeit (§ 4 ArbZG).

Als „Nebeneffekt“ für die Arbeitnehmer für die Umsetzung dieser Entscheidung des EuGH aber dazu führen, dass diese von Ihnen geleistete Überstunden gegenüber dem Arbeitgeber einfacher geltend machen können. Denn dann wird es nicht mehr erforderlich sein, jede einzelne geleistete Überstunde selbst zu dokumentieren und gegebenenfalls dem Gericht vorzutragen.

Die aktuelle Rechtslage

Die aktuelle Rechtslage sieht bereits eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Dokumentierung der täglichen Arbeitszeit vor. Dies gilt gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG aber nur für solche Stunden, die über die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden (§ 3 S. 1 ArbZG) hinausgehen. Relevant werden solche Aufzeichnungen insbesondere bei Betriebsprüfungen. Arbeitet ein Arbeitnehmer weniger als 8 Stunden täglich, so ist der Arbeitgeber nach aktueller Rechtslage nicht zu einer Dokumentation verpflichtet.

Sollten Sie zu dieser Entscheidung weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht René Henkys und Michael Klock gerne zur Verfügung.

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