Laut einem aktuellen Bericht der FAZ nimmt die Zahl der Räumungsklagen, die auf Kündigung wegen Eigenbedarfs basieren zu. Dies läge nach dem Mieterbund daran, dass es häufig zu Missbrauch bei Eigenbedarfskündigungen komme. Der Mieterbund fordert daher, nur engste Angehörige in den Anwendungsbereich des Angehörigen im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB fallen zu lassen.
Bei einem solchen Missbrauch sind die Folgen für den Vermieter gravierend. Der Mieter kann Schadensersatz von dem Vermieter verlangen. Dieser umfasst nicht nur die Umzugs und ggf. Renovierungskosten, sondern auch die Differenz zwischen der „alten“ und der „neuen“ Miete, sofern der Mieter für seine neue Wohnung mehr zahlt. Für welchen Zeitraum dies geschehen muss, ist abschließend noch nicht höchstrichterlich geklärt. Es wird jedoch die Auffassung vertreten, dass dies über einen Zeitraum von bis zu 3 1/2 Jahren zu erfolgen hat.
Zu berücksichtigen sind aber auch eventuelle strafrechtliche Folgen für den Vermieter. Denn wenn dieser in einem Räumungsprozess einen Eigenbedarfsgrund vorträgt oder vortragen lässt, welcher tatsächlich nicht vorliegt, begeht dieser einen sogenannten Prozessbetrug. Ein Zeuge, der im Rahmen seiner Vernehmung wahrheitswidrig aussagt, dass er in die Wohnung einziehen will, dies aber tatsächlich gar nicht beabsichtigt, begeht eine falsche uneidliche Aussage im Sinne von § 153 StGB.
Vor diesem Hintergrund sollte ein Vermieter eine Eigenbedarfskündigung nur dann aussprechen, wenn ein Eigenbedarf tatsächlich gegeben ist.
Für den Vermieter empfiehlt es sich also, eine anwaltliche Beratung bereits vor dem Ausspruch der Kündigung einzuholen und nicht erst, wenn die Kündigung bereits in der Welt ist.
Für Mieter gilt in jedem Fall, sich anwaltlich beraten zu lassen, wenn eine Eigenbedarfskündigung erfolgt. Denn hier ist durch Kontaktaufnahme mit dem Vermieter zu ergründen, ob der angegebene Eigenbedarf tatsächlich besteht. Wegen der oben geschilderten Nachteile für die Vermieter im Falle eines vorgetäuschten Eigenbedarfs, sollte dieser die Wohnung nach dem Auszug im Blick behalten. Des weiteren ist das Kündigungsschreiben in jedem Fall auf Formfehler zu prüfen, welche sich immer wieder finden lassen.
Sowohl Vermietern als auch Mietern stehe ich für eine Beratung gerne zur Verfügung.
Ihr
Michael Klock
Rechtsanwalt