In seiner gestrigen Sitzung hat nun auch der Bundestag der Gesetzesänderung beschlossen, wonach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB dahingehend gelockert wird, dass die Nichtzahlung der Miete in den Monaten April bis Juni 2020 keinen Kündigungsgrund mehr darstellt. Den ensprechenden Gesetzentwurf finden sie hier.
Ihr
Michael Klock
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht