Am gestrigen Montag hat das Bundeskabinett eine erste direkte Maßnahme zur Unterstützung von Mietern in Mietverhältnissen getroffen.
Konkret wird § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB dahingehend gelockert, dass die Nichtzahlung der Miete in den Monaten April bis Juni 2020 keinen Kündigungsgrund mehr darstellt. Normalerweise gewährt die Regelung dem Vermieter ein Recht zur fristlosen Kündigung, wenn der Mieter zwei aufeinanderfolgende Mieten oder über mehrere Monate einen Betrag nicht gezahlt hat, der zwei Monatsmieten entspricht. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieses Rechts ist jedoch, dass der Mieter glaubhaft mache, dass die Nichtzahlung der Miete auf einer Geldnot beruhe, welche Ihre Ursache in der covid-19-Pandemie (Corona) hat. Er muss dies also nicht beweisen. Es reicht aus, wenn er glaubhaft darstellt, wie sich diese Pandemie gerade auf seine Einkommensverhältnisse auswirkt.
Im Klartext bedeutet dies, dass nicht jeder Mieter berechtigt ist, die Miete für diese Monate einfach einzubehalten. WICHTIG: Die Maßnahme des Bundeskabinetts beinhaltet auch keine Regelung, wonach die Pflicht zur Zahlung der Miete aus § 535 Abs. 2 BGB entfällt. Die Regelung schließt nur das Kündigungsrecht aus, nicht aber die Verpflichtung zur Zahlung der Miete. Daher kann der Vermieter auch weiterhin die Zahlung der Miete vom Mieter verlangen.
Am kommenden Mittwoch muss die Maßnahme noch durch den Bundestag verabschiedet werden, bevor die wirksam wird.
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Ihr
Michael Klock
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht