In seiner aktuellen Entscheidung vom 05.06.2024 – VIII ZR 150/23 entschied der Bundesgerichtshof darüber, ob ein Empfänger von Bürgergeld die Rückzahlung überzahlter Miete an sich selbst verlangen kann, obwohl er die Miete nicht selbst an die Vermieterin zahlte, sondern das für ihn zuständige Jobcenter. Der Bundesgerichtshof entschied, dass er die Zahlung nicht an sich selbst verlangen kann, sondern der Anspruch gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II auf den Sozialleistungsträger, also das Jobcenter, übergegangen ist.

Wie lag der konkrete Fall?

In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall zahlte das Jobcenter die Miete für den in einer Flüchtlingsunterkunft wohnenden Mieter. Dieser warf seiner Vermieterin Mietwucher vor und verlangte deshalb die Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete. Hierbei verlangte er die Zahlung an sich.

Wie hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung begründet?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anspruch gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II auf das Jobcenter übergegangen ist. Hierbei ist es unerheblich, ob das Jobcenter sich jemals an den Vermieter gewandt hat, um dort die Rückzahlung der überzahlten Miete geltend zu machen oder nicht. Dies begründet er damit, dass der Mieter sich die Rückzahlung der überzahlten Miete bei rechtzeitiger Rückzahlung durch die Vermieterin (unmittelbar nach Eingang der Zahlung) auf seine erhaltenen Sozialleistungen hätte anrechnen lassen müssen. Insofern wäre sei dem Mieter nach der Entscheidung kein Nachteil entstanden.

Was bedeutet diese Entscheidung für die Praxis?

Für die Praxis spielt diese Entscheidung eine erhebliche Rolle. Denn diese wird nicht nur auf Rückzahlungsansprüche infolge von Mietwucher anwendbar sein, sondern auch auf jegliche andere Rückforderungstatbestände. Solche kommen unter anderem in Betracht bei Mängeln, unwirksamen Mieterhöhungsverlangen sowie Verstößen gegen die Mietpreis bremse. Sofern Mieter:innen Bürgergeld oder andere Sozialleistungen (z.B. Wohngeld) erhalten, so wird zu prüfen sein, ob der vom Vermietenden zurück geforderte Betrag teilweise oder ganz dem Sozialleistungsträger zusteht und insofern die Zahlung an diesen verlangt werden muss.

Wollen Sie eine Rückzahlung gegenüber dem Vermieter oder der Vermieterin geltend machen? Dann stehe ich Ihnen hier gerne zur Seite.

Michael Klock

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht