Fast alle Tarifverträge und die meisten schriftlichen Arbeitsverträge, die in der Regel vom Arbeitgeber vorgegeben werden, enthalten die Vereinbarung sog. Ausschlussfristen. Nach solchen Verfallklauseln sollen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer kurzen Frist, regelmäßig drei Monate, mindestens in Textform geltend gemacht werden.
Unproblematisch wird von den Gerichten eine derartige Klausel als zulässige allgemeine Geschäftsbedingung anerkannt. Im Rahmen der Rechtswirksamkeitskontrolle derartiger allgemeiner Geschäftsbedingungen hat das Bundesarbeitsgericht mittlerweile aber eine Vielzahl von Regelungen für unwirksam erachtet, insbesondere weil viele Tatbestände, für die die Ausschlussfrist nicht gelten soll, in den Regelungen nicht gesondert aufgeführt worden sind. Eine sogenannte geltungserhaltende Reduktion findet nach neuester Rechtsprechung nicht statt, so dass dann insgesamt die Klausel unwirksam ist.
Die Vertragsparteien können deshalb künftig auch nach Ablauf der sog. Verfallfrist ihre gegenseitigen Ansprüche noch gerichtlich durchsetzen, wenn beispielsweise in den Ausschlussklauseln nicht ausdrücklich Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlich unerlaubter Handlung ausgenommen sind. Denn dann liegt nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 05.07.2022 (9 AZR 341/21) ein Verstoß gegen § 302 Abs. I BGB vor, so dass ein ersatzloser Wegfall der gesamten Verfallklausel unter Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages im Übrigen (gemäß § 306 Abs. I und Abs. II BGB) erfolgt.
Da die Rechtsprechung in den letzten Jahren Verfallklauseln bereits als fehlerhaft bewertet hat, wenn z. B. nur Schriftlichkeit vereinbart ist, zwingende gesetzliche Ansprüche wie Mindestlohn etc. oder auch andere, nicht disponible Normen (also gesetzlich verpflichtende Vorschriften) nicht ausdrücklich von dem Verfall ausgeschlossen sind, greift häufig nur noch die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach dem BGB.
Ob Ihr Arbeitsvertrag in diesem Bereich möglicherweise unwirksam ist, können wir im Rahmen einer individuellen Prüfung und Beratung feststellen.
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