Anordnung der Beseitigung von Schottergärten durch den Landkreis

Verwaltungsrecht – Anordnung der Beseitigung von Schottergärten durch den Landkreis nur nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich erstmals mit der Thematik „Schottergärten“ befasst.

Hintergrund war eine vor dem Verwaltungsgericht Hannover erhobene Klage von Eigentümern eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Das Verwaltungsgericht entschied, dass eine Beseitigungsverfügung der Stadt Diepholz hinsichtlich der Entfernung von Kies aus zwei ca. 50m² großen Beeten im Vorgarten rechtmäßig war. Die Kläger gingen in Berufung und das Oberverwaltungsgericht lehnte diese ab.

In diesem Fall gingen sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem Schottergarten der Kläger aufgrund des Ausmaßes nicht mehr um eine Grünfläche im Sinne von § 9 Abs. 2 Niedersächsischer Bauordnung (NBauO) handelt und hielten den Garten für unzulässig.  Nach § 9 Abs. 2 NBauO müssen nämlich die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein.

Jedoch machte das Oberverwaltungsgericht in den Leitsätzen auch deutlich, dass für die Beurteilung, ob eine Grünfläche i.S.d. § 9 Abs. 2 NBauO vorliegt, stets eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich ist. Dabei ist auf das Gesamtbild abzustellen; eine mathematisch-schematische Betrachtung verbietet sich.

Weiter stellt es klar, dass Steinelemente nicht gänzlich ausgeschlossen sind, solange sie sich dem Bewuchs dienend zu- und unterordnen. Auch müssen die nicht überbauten Flächen eines Baugrundstückes nicht nur überwiegend Grünflächen sein.  Ein solches Verständnis widerspricht dem Wortlaut und der Intention des Gesetzgebers, die Versteinerung der Stadt auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.

Insgesamt wurde durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts deutlich, dass eine Beseitigungsanordnung hinsichtlich Schottergärten zwar auf § 9 Abs. 2 NBauO gestützt werden kann, jedoch die Kommune jeweils eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen hat.

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