In seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 10. Januar 2020 (Aktenzeichen 700 C 496/18) hat das Amtsgericht Leer entschieden, dass keine ordnungsgemäße Räumung der Mietsache vorliegt, wenn der Mieter eine Einbauküche in der Wohnung zurücklässt.
Der Fall gestatete sich so, dass der Mieter aus der Wohnung im August 2017 ausgezogen ist und dem Vermieter die in der Wohnung befindliche Einbauküche zum Kauf anbot. Der Vermieter lehnte das Angebot des Mieters ab und unterbreitete ein Gegenangebot, welches der Mieter jedoch nicht annahm. Erst im Dezember 2017 einigten sich die Parteien auf die Übernahme der Küche durch den Vermieter.
Der Vermieter verlangte nun von dem Mieter die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete gem. § 546 Abs. 1 BGB. Er vertrat die Auffassung, dass er die Wohnung nicht anderweitig vermieten konnte, weil nicht klar war, ob die Einbauküche in der Wohnung bleiben wird oder nicht. Es sei neuen Mietern nicht zumutbar, in eine Wohnung mit Küche einzuziehen, obwohl die Gefahr besteht, dass diese jederzeit entfernt werden könnte.
Das Amtsgericht Leer gab dem Vermieter recht. Die Küche sei eine erhebliche Einrichtung, welche beim Zurücklassen in der Wohnung die Erfüllung der Rückgabepflicht des Mieters ausschließe. Der Mieter musste dem Vermieter die vereinbarte Miete für drei Monate nachzahlen.
Gerade Mieter sollten also bei der Rückgabe der Wohnung konkrete schriftliche Vereinbarungen mit dem Vermieter über die Gegenstände schließen, die in der Wohnung verbleiben sollen.
Sprechen Sie mich bei Fragen hierzu gerne an!
Ihr
Michael Klock
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht