Im Juli 2022 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Masernimpfpflicht in Schulen und Kitas verfassungskonform ist.
Hintergrund war, dass der Bundestag im November 2019 eine Masernimpfpflicht beschloss. Seit 2020 haben Kinder, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, die Impfung gegen Masern, eine Immunität oder eine Kontraindikation nachweisen, § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG. Mehrere Eltern erhoben hiergegen Verfassungsbeschwerde, da sie in der Impfpflicht einen Eingriff in das Grundrecht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit und ihr Erziehungsrecht als Eltern sahen.
Das Bundesverfassungsgericht wies nun mit Beschluss vom 21.07.2022 die Verfassungsbeschwerden zurück.
Es nahm zwar an, dass durch die Impfpflicht ein Eingriff in das Grundrecht auf elterliche Sorge aus Art. 6 Grundgesetz als auch auf das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG vorliegt. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insbesondere wurde dies damit begründet, dass die Interessen des Allgemeinwohls gegenüber den Interessen der Kinder auf körperliche Unversehrtheit überwiegen. Nach dem Bundesverfassungsgericht besteht „angesichts der sehr hohen Ansteckungsgefahr bei Masern und den (…) verbundenen Risiken eines schweren Verlaufs eine beträchtliche Gefährdung (…) Dritter. Sodass im Ergebnis der Eingriff in das Grundrecht der Kinder und der Eltern gerechtfertigt ist.
Folgen:
Sollte nunmehr kein Nachweis vorgelegt werden, sind Konsequenzen zu befürchten, da sämtliche Übergangsfristen bereits zum 31.07.2022 ausliefen.
Bei Verstößen kann die Betreuung der Kinder versagt werden. Bei schulpflichtigen Kindern droht den Eltern zudem ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2500,00€. Weiter droht Angestellten die Versetzung oder auch Kündigung.
Wünschen Sie eine Beratung zu diesem Thema oder haben Sie weitere Fragen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf! Ihre Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Antje Haas.