Nachdem das Amtsgericht Papenburg und das Landgericht Osnabrück bereits im Sinne von Fitnessstudiomitgliedern entschieden hatten, hat nun auch der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit seinem Urteil vom 04.05.2022 zum Az. XII ZR 64/21 in diesem Sinne entschieden.
Hiernach bestätigt er zum einen die weit verbreitete und auch von den meisten Fitnessstudios selbst anerkannte Rechtsprechung, wonach die Mitglieder für die Zeiten der Schließung im Lockdown nicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet sind.
Um die fehlenden Einnahmen zu ersetzen, haben sich die Fitnessstudios jedoch dazu entschieden, die Mitgliedsverträge um die „ausgefallenen“ Monate zu verlängern. Sie beriefen sich hierbei auf die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB. Dieser Vorgehensweise erteilte der Bundesgerichtshof in der Entscheidung aus diesem Monat nun eine Absage.
Juristisch begründete der BGH die Entscheidung mit dem Umstand, dass eine rechtliche Unmöglichkeit für den Zeitraum der Schließung vorlag. Das Fitnessstudio war nicht in der Lage, seinen Mitgliedern die vertragliche zugesicherte Leistung anzubieten. Eine Verlängerung der Mitgliedschaft um die Zeit der Schließung ist nach Auffassung des BGH darum nicht geboten, weil die Leistungen nicht nachgeholt werden können. Zweck des Fitnessstudiovertrags sei die Möglichkeit der regelmäßigen sportlichen Betätigung, welche eine ganzjährige Öffnung des Studios voraussetze. Ein im März erforderliches Training, kann nicht im November nachgeholt werden.
Hier geht es zur Pressemitteilung des BGH.