Viele Mieter und Vermieter fragen sich derzeit, wie mit der Covid-19-Krise im Hinblick auf bestehende Mietverhältnisse umzugehen ist. Wichtig zu wissen ist: BIS JETZT GIBT ES KEINE GESETZLICHEN VERÄNDERUNGEN! (Stand: 23. März 2020, 7:53 Uhr)
Für Gewerberaummietverträge ist jedoch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof vom 20. Juli 2002 – XII ZR 107/99 hinzuweisen. Dieser befasst sich mit den Regelungen des § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage). Denn die Geschäftsgrundlage eines Gewerberaummietverhältnisses ist es nun einmal, dass der Mieter unter Zuhilfenahme des Mietobjekts Einnahmen erzeilt. Fallen diese aufgrund von (freiwilligen oder) behördlich angeordneten Schließungen weg, liegt nach der Rechtsprechung des BGH ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor. Sicherlich sollte man hier nicht auf ein gerichtliches Urteil warten, welches sich aufgrund der Einschränkungen in der Justiz (Aussetzung von Verfahren, Verlegung von Terminen etc.) ohnehin in die Länge ziehen dürfe. Daher sollten Mieter und Vermieter das Gespräch suchen und gemeinsam eine Zwischenregelung bis zu Ende der Krise finden.
Für Wohnraummietverhältnisse gilt diese Rechtsprechung natürlich nicht. Denn die Grundlage des Mietverhältnisses auf Seiten des Mieters ist das Wohnen. Dieses wird durch Geschäftsschließungen und Quarantänemaßnahmen nicht beeinträchtigt. Tatsächlich wir die Wohnung sogar noch mehr genutzt. Allerdings liegt auf der Hand, dass viele Mieter mit fehlendem Einkommen zu rechnen haben, da ihr Betrieb von Schließungen betroffen ist. Hier gibt es aber derzeit keine Rechtsgrundlage dafür, die Zahlung der Miete zu verweigern. Ob der Gesetzgeber solche schafft, bleibt abzuwarten. Auch hier empfehlen sich Gespräche zwischen Mieter und Vermieter aufzunehmen, um beispielsweise über Ratenzahlungen oder Stundungen zu sprechen.
Haben Sie auch Probleme dieser Art? Sprechen Sie mich gerne an!
Ihr
Michael Klock
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht