In seiner aktuellen Entscheidung vom 29. Januar 2020 zum Aktenzeichen VIII ZR 244/18 hat sich der Bundesgerichtshof erneut zu den formellen Voraussetzungen für deine wirksame Betriebskosten geäußert.
Diese vier Voraussetzungen muss eine Betriebskostenabrechnung erfüllen:
- Zusammenstellung der Gesamtkosten (d.h. der Kosten für das gesamte Gebäude/Grundstück, in dem sich das Mietobjekt befindet)
- Angabe des Verteilerschlüssels (laut § 556a Abs. 1 S. 1 BGB die Wohnfläche, sofern im Mietvertrag nicht etwas anderes vereinbart ist)
- Anteil der vom Mieter zu zahlenden Kosten
- Angabe des geleisteten Vorauszahlungen
Diese Voraussetzungen sind allerdings nichts Neues. Der Bundesgerichtshof setzt seine Rechtsprechnung aus den vergangenen Jahren mit dieser Entscheidung fort.
Dennoch kommt es in der täglichen Praxis immer wieder vor, dass Vermieter formell unwirksame Betriebskostenabrechnungen erstellen. Dies kann fatale Folgen haben. Denn ein Mieter ist zur Entrichtung der Nachzahlung aus der Abrechnung nur verpflichtet, wenn eine formell wirksame Abrechnung vorliegt. Holt der Vermieter diese Abrechnung nach der Frist aus § 556 Abs. 3 S 2 BGB nach, kann er die Nachzahlung von dem Mieter nicht verlangen (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB). Zudem kann er auf Basis einer formell unwirksamen Abrechnung keine Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen auf die Betriebskosten von dem Mieter verlangen.
Sollten Sie als Vermieter bei der Erstellung Ihrer Abrechnung oder als Mieter bei deren Prüfung Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Ihr
Michael Klock
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht