Mietrechtsnovellierungsgesetz 2015

Seit dem 1.6.2015 gilt das durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz 2015 eingeführte „Bestellerprinzip“ für die Frage, wer die Kosten eines Wohnungsmaklers zu tragen hat. Zunächst ist als wesentliche Rechtsänderung festzuhalten, dass Wohnungsmaklerverträge nicht mehr mündlich oder konkludent, also stillschweigend, geschlossen werden können. Seit dem 1.6. müssen Maklerverträge über die Vermittlung von Wohnraum oder den Nachweis einer Mietmöglichkeit in Textform geschlossen sein (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 WohnungsvermittlungsG). Demnach müssen die Vertragserklärungen in einem Schriftstück oder einer anderen zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden. Demnach genügt der Austausch der Vertragserklärungen als Email, in einer gespeicherten Datei oder jedwede Verkörperung der Erklärung auf Papier oder als Telefax. Ein Vertrag, der dieser Textform nicht genügt ist demnach unwirksam.

Für die Kostenübernahme gilt nunmehr das „Bestellerprinzip“: Wer die Musik bzw. eben den Makler bestellt, der bezahlt sie bzw. ihn auch! Der Mieter kann also nur noch mit Maklerkosten belastet werden, wenn er dem Makler seinen Suchauftrag nach einem Mietobjekt erteilt hat. Eine Überwälzung der Kosten des Maklers, den der Vermieter beauftragt hat, damit er einen Mieter findet, auf den Mieter ist nicht mehr möglich. In diesem Zusammenhang beinhaltet die gesetzliche Regelung ein weitreichendes Verbot von Abreden, die durch wie auch immer geartete Vermittlungsgebührenabreden zur einer Aushöhlung des Bestellerprinzips führen können. Die Schutzregelungen zugunsten des Mieters reichen soweit, dass auch Abreden wie die Zahlung eines Räumungsentgelts für den Auszug eines vorherigen Mieters unwirksam sind. Das gleiche gilt für Abreden, die auf Zahlung eines Geldbetrages zur Übernahme von Einrichtungen vom Vermieter oder Vormieter abzielen, wenn der Betrag in einem auffälligen Missverhältnis zum objektiven Wert der übernommenen Gegenstände steht.

Zwei Makler, die aufgrund dieser Regelung eine Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage durch die gesetzliche Neuregelung befürchten, da Vermieter keine Aufträge an Makler mehr erteilen würden, sind mit einem Eilantrag vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gescheitert, der das Gesetz noch verhindern sollte. Vgl. Pressemitteilung Nr. 33/2015 des BundesverfassungsG vom 27. Mai 2015 zum Beschluss vom 13. Mai 2015 (Az. 1 BvQ 9/15). Das Ergebnis der hierzu anhängigen Verfassungsbeschwerde bleibt abzuwarten.

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