Aufgrund der aktuell sehr verbraucherfreundlichen Rechtslage und Rechtsprechung sehen sich immer mehr Handwerksbetriebe mit dem Widerruf der abgeschlossenen und durchgeführten Verträge durch private Kunden konfrontiert. In vielen Fällen ist dann trotz geleisteter Arbeit keine Vergütung zu erwarten.

In seiner Entscheidung vom 19.04.2023 (Aktenzeichen VIII ZR 280/21) hat der Bundesgerichtshof nun erneut bestätigt, dass eine fiktive Abrechnung von Schadensersatzansprüchen im Mietrecht zulässig ist.

Zum 01.01.2024 wird es im Personengesellschaftsrecht eine wesentliche Änderung durch Inkrafttreten des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) geben. Es wird für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ein eigenes Register, nämlich das Gesellschaftsregister, eingeführt.

Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Urteil vom 12.01.2022, Az 14 U 111/21, entschieden, dass den Auftraggebern als „Verbrauchern“ ein Widerrufsrecht aufgrund eines angenommenen Fernabsatzvertrages zusteht auch bei einem Austausch einer Wärmepumpe (somit auch bei Heizungsanlagen), selbst wenn die Verbraucher den Unternehmer in das eigene Haus bestellt haben, damit dort vor Ort Feststellungen für Angebote getroffen werden und anschließend schriftlich Angebote erstellt und zugesandt werden.

Das Namensrecht gilt schon lange als wenig flexibel und nicht mehr zeitgerecht. Das BMJ hat deshalb für die dringend notwendige Reform einen Gesetzesentwurf vorgelegt. Das Gesetz soll zum 01. Januar 2025 in Kraft treten.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich erstmals mit der Thematik „Schottergärten“ befasst.

Hintergrund war eine vor dem Verwaltungsgericht Hannover erhobene Klage von Eigentümern eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Das Verwaltungsgericht entschied, dass eine Beseitigungsverfügung der Stadt Diepholz hinsichtlich der Entfernung von Kies aus zwei ca. 50m² großen Beeten im Vorgarten rechtmäßig war.

Ein aktuelles Urteil der Berufungskammer des Landgerichts Aurich vom 03.03.2023 – 4 S 140/22 bestätigt einmal mehr, dass beim Ausfüllen von Musterkaufverträgen Sorgfalt geboten ist.

Der Gesetzgeber hat vor wenigen Jahren das Werkvertragsrecht neu geregelt und insbesondere den Verbraucherschutz stärken wollen und hierfür Sonderregelungen ab 2018 bezüglich eines Verbraucherbauvertrages eingeführt. Nunmehr gibt es erste Rechtsprechung, die neue Rechtsunsicherheiten schafft.

Die Düsseldorfer Tabelle ist nunmehr neu erschienen und wird zum 01. Januar 2023 geändert.

Wie bereits erwartet, wurden die Selbstbehalte heraufgesetzt. Gegenüber Minderjährigen beläuft sich der Selbstbehalt ab Januar auf 1.370,00 € (zuvor 1.160,00 €). Gegenüber Ehegatten wurde der Selbstbehalt auf 1.510,00 € (zuvor 1.280,00 €) heraufgesetzt. Gegenüber nicht privilegierten Volljährigen beläuft sich der Selbstbehalt auf 1.650,00 €.

Die Düsseldorfer Tabelle ändert sich zum 1.1.2023. Der Selbstbehalt beläuft sich derzeit auf 1.160,00 € gegenüber minderjährigen Kindern. Hierin enthalten sind Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) i.H.v. 430,00 €. Dass dies angesichts der steigenden Energiekosten und der allgemeinen Inflation ein deutlich zu geringer Betrag ist, liegt auf der Hand. Im Gespräch ist daher eine Erhöhung der Wohnkosten um 200,00 €.